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   VG Potsdam, 04.02.2016 - 6 L 87/16.A   

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https://dejure.org/2016,1199
VG Potsdam, 04.02.2016 - 6 L 87/16.A (https://dejure.org/2016,1199)
VG Potsdam, Entscheidung vom 04.02.2016 - 6 L 87/16.A (https://dejure.org/2016,1199)
VG Potsdam, Entscheidung vom 04. Februar 2016 - 6 L 87/16.A (https://dejure.org/2016,1199)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 34a AsylG, Art 27 Abs 3 EUV 604/2013, Art 29 Abs 1 EUV 604/2013, Art 29 Abs 2 EUV 604/2013, § 123 Abs 1 S 1 VwGO, § 43 Abs 2 VwVfG
    Asylrecht (Dublin-Verfahren Tschad/Italien)

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AsylVfG § 34a, VO 604/2013 Art. 27 Abs. 3, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 1, VO 604/2013 Art. 29 Abs. 2
    Dublinverfahren, Überstellungsfrist, Zuständigkeitswechsel, vorläufiger Rechtsschutz, Zuständigkeit, einstweilige Anordnung, Zuständigkeitswechsel

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • VG Potsdam, 16.04.2014 - 6 L 211/14

    Asylrechts Abschiebung Österreich/Russ. Förderation

    Auszug aus VG Potsdam, 04.02.2016 - 6 L 87/16
    Der zulässige Eilantrag des Antragstellers mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der gegen den Überstellungsbescheid gerichteten Klage anzuordnen, hat sich auf den Lauf der Überstellungsfrist - entgegen der nach wie vor vertretenen Rechtsauffassung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge sowie der überwiegenden Rechtsprechung - nicht ausgewirkt (hierzu grds. vgl. Beschluss der Kammer vom 16. April 2014 - VG 6 L 211/14.A -, juris).
  • VG Potsdam, 25.02.2015 - 6 K 1344/14

    Asylrechts (Dublin Verfahren Polen)

    Auszug aus VG Potsdam, 04.02.2016 - 6 L 87/16
    Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 25. Februar 2015 - VG 6 K 1344/14.A -, juris) führt der Ablauf der Überstellungsfrist mit dem hieran anknüpfenden Zuständigkeitsübergang nach nationalem Recht (§ 43 Abs. 2 VwVfG) zum Eintritt der Unwirksamkeit des Überstellungsbescheides.
  • VG Frankfurt/Oder, 15.12.2017 - 2 K 1092/17

    Dublin-Verfahren

    Der Ablauf der Überstellungsfrist führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der damit im Zusammenhang stehenden Regelungen nach § 43 Abs. 2 VwVfG (a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 04. Februar 2016 - VG 6 L 87/16.A -, Rn. 6, juris; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 02. Juli 2015 - 4 L 356/15.A -, Rn. 8, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. März 2015 - 21 ZB 15.50026 -, Rn. 2, juris).
  • VG Magdeburg, 11.02.2016 - 8 A 36/16

    Asylrecht - Dublin-Verfahren - Ablauf der Überstellungsfrist

    Fristbeginn stellt die Übernahmebereitschaft bzw. die Fiktion derselben dar und im Falle einer positiven Entscheidung über eine Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung (Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO) der Zeitpunkt der endgültigen gerichtlichen Entscheidung, also dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens (vgl. zur Fristberechnung nur: OVG Rheinland-Pfalz,, Urteil v. 05.08.2015, 1 A 11020/14; OVG NRW, Urteil v. 16.09.2015, 13 A 800/15.A.; VG Regensburg, Urteil v. 26.01.2016, RO 4 K 15.50476; VG Düsseldorf, Urteil v. 19.10.2015, 22 K 1894/15.A; VG Potsdam, Beschluss v. 04.02.2016, VG 6 L 87/16.A; alle juris).
  • VG München, 08.03.2016 - M 10 K 15.50407

    Rechtswidrige Abschiebungsanordnung - Ablauf der Überstellungsfrist

    Es kann dahin gestellt bleiben, ob sich der zulässige Eilantrag des Klägers mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung der gegen den Überstellungsbescheid gerichteten Klage anzuordnen, auf den Lauf der Überstellungsfrist auswirkt, und es für den Lauf der Frist darauf ankommt, wann ein ablehnender Eilbeschluss in Bezug auf die Abschiebungsanordnung bekannt gegeben worden ist (s. hierzu VG Potsdam, B. v. 4.2.2016 - 6 L 87/16.A - juris - Rn.5; B. v. 16.4.2014 - 6 L 211/14.A - juris - Rn. 8).
  • VGH Baden-Württemberg, 27.05.2016 - A 11 S 905/16

    Dublinverfahren, Dublin III-Verordnung, subjektives Recht, Überstellungsfrist,

    Daher wird erst im Berufungsverfahren zu klären sein, ob und ggf. wie es sich auf den noch angegriffenen Ausspruch der Unzulässigkeit des Asylantrags auswirkt, dass der Kläger im Rahmen des Dublin-Verfahrens keinen Eilrechtsschutz nachgesucht hat und bereits an Italien überstellt worden ist (vgl. zu den verschiedenen Ansichten etwa: VG Potsdam, Beschluss vom 04.02.2016 - 6 L 87/16.A -, juris: Unwirksamkeit des Überstellungsbescheids bei Fristablauf, VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 28.11.2012, 3 K 525/11.A - juris: Erledigung des Bescheids und endgültige Bestimmung der Zuständigkeit des Landes, in das die Abschiebung vollzogen worden ist; VG München, Urteil vom 31.10.2013 - M 12 K 13.30730 -, juris: keine Auswirkungen auf das Hauptsacheverfahren) und ob die Abschiebungsanordnung, hinsichtlich derer prozessual die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache erklärt worden ist, sich materiell mit der Abschiebung erledigt hat oder ob von ihr - nunmehr bestandskräftig - weiterhin Wirkungen ausgehen (so: Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK AuslR, Stand: 01.02.2016, § 34a AsylG Rn. 29).
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